Norbert Lüdecke
Heiligsprechung als Hierarchieschutz?
Sancti „von oben“ statt sancti „von unten“

Dass ein vorwiegend rechtsdogmatisch arbeitender Kanonist unter Historikerinnen und Historiker geladen wird, ist nicht selbstverständlich. Den Anlass dazu bot auf einer früheren Tagung des Herausgebers eine unvorsichtige Wortmeldung über Charismenkonkurrenz und -kontrolle als mögliches Motiv für das Interesse der Inquisition an Frauen, die durch mystische Erfahrungen auffielen. Schnell folgte die vorgegebene Fragestellung. Als Grund kann die Doppelannahme unterstellt werden: Was auf dieser Tagung historisch verhandelt wird, ist nicht einfach vergangen. Und: Auch das Gewordene ist für den historischen Blick interessant.

Für eine zuverlässige Antwort ist auf der Grundlage der amtlichen Lehre der römisch-katholischen Kirche und des unter Papst Johannes Paul II. 1983 überarbeiteten sowie unter seinem Nachfolger weiter ergänzten und ausgestalteten Rechts der Heiligenmehrung und Heiligenehrung zu fragen (1.) nach dem Heiligenbegriff im Kirchenrecht, (2.) danach, was Heiligkeit ausmacht, (3.) wie und (4.) von wem sie erkannt und festgestellt wird, und schließlich (5.), wozu Heiligsprechungen in der römisch-katholischen Kirche dienen.

1. Heilige im Kirchenrecht

Im kirchenamtlichen Sinn sind Heilige die aufgrund einer unfehlbaren lehramtlichen Entscheidung des Papstes namentlich im Buch der Heiligen (Martyrologium Romanum) registrierten (kanonisierten) Himmelsbewohner, d. h. jene verstorbenen Katholiken, die das Heil bereits erlangt haben. Sie sehen „den dreifaltigen und einen Gott selbst in Klarheit“, besingen unter Maria und den Engeln seine Ehre und Barmherzigkeit, halten für die noch auf Erden pilgernden Gläubigen bei Gott Fürsprache und kümmern sich um den Schutz von Ortskirchen, Nationen, Vereinigungen und Berufen, um besondere Lebenslagen und die Erlangung besonderer Gnaden und dürfen nicht nur wie Selige mit einer Gloriole (Strahlenkranz um das Haupt), sondern auch mit dem Nimbus (flächiger Ganzkörperschein) dargestellt werden. Die Gläubigen sind verpflichtet, Heilige als solche anzuerkennen und zu verehren.

2. Heiligkeitsanforderungen
2.1. Tod

Wichtigste Voraussetzung für die Auswahl eines Katholiken zur Heiligkeitskandidatur, d. h. zunächst zum Beginn des zuvor zu führenden Verfahrens zur Seligsprechung, ist sein Tod vor in der Regel mindestens fünf Jahren.

2.2. Märtyrer oder Bekenner

Der Tote muss Märtyrer oder Bekenner gewesen sein. Märtyrer im klassischen Sinne und nach den Vorgaben des kanonistisch gelehrten Papstes Benedikt XIV. bedeutet: Jemand nimmt wie Christus frei und bewusst wenigstens auch wegen seines beharrlichen Glaubenszeugnisses den physischen Tod durch einen Glaubenshasser auf sich. Solche „Blutzeugen“ repräsentierten in den ersten Jahrhunderten das einzige kirchliche Heiligkeitsideal und gelten bis heute als „,Prototyp‘ des christlichen Heiligen“.

Schon lange konnte jemand Märtyrer für Christus oder den Glauben auch werden, wenn er sich für die Rechte und die Unabhängigkeit der Kirche einsetzte (libertas Ecclesiae) und deswegen den Tod erlitt. Seit der Zeit des Nationalsozialismus ist dieses Kriterium des Glaubenshasses (odium fidei) weiter ausgelegt. So starb der Karmeliter Titus Brandsma im Konzentrationslager Dachau, weil er für Rechte der Kirche (jüdische Kinder nicht aus ihren Schulen zu verbannen, politische Propaganda in kirchlichen Medien nicht zu übernehmen) eingetreten war. Bei Edith Stein fehlte die persönliche Provokation der Nazis durch ihr Glaubenszeugnis. Es wurde als ausreichend angesehen, dass ihre Übereinstimmung mit der Haltung der holländischen Bischöfe zur Verfolgung führte. Dass es weder einen Leichnam noch Zeugen ihres Todes gab, wurde (erstmals) durch heroische Tugendhaftigkeit kompensiert. Außerdem wurde das Konzept des modernen Tyrannen in Anschlag gebracht. Der zeige sich nach außen religiös uninteressiert und rein politisch motiviert, in Wirklichkeit aber sei er areligiös oder von einer ersatzreligiösen Ideologie getrieben. In den 1980er Jahren ging Papst Johannes Paul II. noch weiter: Maximilian Kolbe wurde als Märtyrer (der Liebe) (martyr caritatis) anerkannt, obwohl die stellvertretende Hingabe des Lebens für andere als solche den klassischen Martyriumsbegriff nicht erfüllte.

Der amtierende Papst hat 2006 in einem Schreiben an die Kongregation für die Heiligsprechungsverfahren als beständige Lehre der Kirche in Erinnerung gerufen, das odium fidei müsse mit moralischer Gewissheit feststehen. Er hat damit einer weiteren Dehnung des Begriffs „Martyrium“, wie er in der theologischen Diskussion verschiedentlich vorgeschlagen wurde, einen Riegel vorgeschoben.

Der Bekenner muss bei Betrachtung seines ganzen Lebens mindestens die göttlichen Tugenden Glaube, Hoffnung, Liebe, nach Möglichkeit aber auch die menschlichen Tugenden der Demut, Mildtätigkeit, Keuschheit, Geduld, Mäßigung, des Wohlwollens und Fleißes in heroischer, d. h. überragender Weise, ausgeübt haben, soweit dies nach Umständen und Standeszugehörigkeit möglich war, und zwar so, dass andere Gläubige ihn verehren und nachahmen.

Dieses Kriterium begann erst nach dem 13. Jahrhundert mit der Systematisierung der Tugenden in der Theologie und insbesondere seit dem 17. Jahrhundert in der Praxis der nun allein dem Papst vorbehaltenen Kanonisationen das Wunder (Visionen, Offenbarungen, wunderbare Fakten, Heilungen) als Heiligkeitskriterium zu übertrumpfen, u. a. als eine Art Filter zwischen Wundern und bloßem (teuflischen) Zauber. Die heroische Tugendhaftigkeit wurde zeitlich und regional mit unterschiedlichen
Idealen gefüllt. Als Kriterium bleibt sie auch in der bis heute gültigen, von Papst Benedikt XIV. maßgeblich ausdifferenzierten Form des Heiligsprechungsverfahrens offen für Interpretationen, Entwicklungen und Strategien.

2.3. Wunder

Schließlich müssen für die Seligsprechung nach dem Tod des Kandidaten zwei Wunder auf seine Fürbitte hin nachgewiesen werden – ein erstes vor der Seligsprechung, ein weiteres vor der Heiligsprechung. Das Wunder-Erfordernis ist von Papst Innozenz IV. (1243-1254) eingeführt worden, um die von fehlbaren Menschen bezeugte Tugendhaftigkeit durch ein übernatürliches Zeichen „abzusichern“. Bei Märtyrern kann davon dispensiert werden.

Auch hier hat Papst Benedikt XVI. gegen neuere theologische Anregungen, auf das Erfordernis der Wunder zu verzichten, die Notwendigkeit physischer Wunder im Sinne der unerklärlichen Durchbrechung der Naturgesetze unterstrichen. Denn: „Die Wunder versichern uns nicht nur, dass der Diener Gottes im Himmel in Gemeinschaft mit Gott lebt, sondern sie sind auch eine göttliche Bestätigung des Urteils, das die kirchliche Autorität über sein tugendhaftes Leben zum Ausdruck gebracht hat.“ Bei ihrem Nachweis seien die verschiedenen Wissenschaften zu berücksichtigen. Entscheidend sei aber die theologische Sichtweise, weil nur so das Wunder aus dem Glauben interpretiert werden könne.

3. Weg zur Heiligkeit

Der Weg zur Heiligkeit ist mit päpstlichem Sonderrecht gepflastert. Papst Johannes Paul II. hat mit der Apostolischen Konstitution „Divinus perfectionis Magister“ vom 25. Januar 1983 die Durchführung der Kanonisationsverfahren gänzlich neu geordnet und die damals noch „Heilige“ Kongregation für die Heiligsprechungsverfahren ermächtigt, konkrete Richtlinien für das Erhebungsverfahren durch die Diözesanbischöfe zu erlassen. Diese ergingen zwei Wochen später am 7. Februar 1983 zusammen mit einem Allgemeinen Dekret zum Vorgehen für schon bei der Kongregation anhängige Fälle und am 7. März 1983 gefolgt von einer vom Papst approbierten Geschäftsordnung der Kongregation.

2006 erklärte der amtierende Papst, die Kongregation für die Heiligsprechungsverfahren sähe sich durch gut 20jährige Erfahrung veranlasst, den Diözesanbischöfen detaillierte Richtlinien für die Anwendung des päpstlichen Rechts zu geben. Es schien ihm der Hinweis nötig: Die Erhebungen sollen seriös, Durchführung und Studium der Fälle sorgfältig und die Forschung nach der geschichtlichen Wahrheit gründlich sein. Eigens betonte der Papst, „dass kein Selig- und Heiligsprechungsprozess eingeleitet werden kann, wenn ein nachgewiesener Ruf der Heiligkeit fehlt, selbst wenn es sich um Menschen handelt, die sich durch Treue zum Evangelium und besondere kirchliche und soziale Verdienste ausgezeichnet haben.“ Die Kongregation erließ die so angekündigte Instruktion „Sanctorum Mater“ am 22. Februar 2007. Als Instruktion kann sie die ihr zugrunde liegenden Gesetze nur erklären und ihre Anwendung näher bestimmen. Die Diözesanbischöfe sollen auf einer Art normativem Leitstrahl durch das Verfahren geführt werden, um bisherige Unzulänglichkeiten abzustellen.

Das Heiligsprechungsverfahren durchläuft drei Phasen: Der Diözesanbischof sammelt Beweise, die Kongregation prüft sie und beurteilt den Sachverhalt in einer Vorlage für den Papst, der dann entscheidet.

3.1. Der Bischof lässt sammeln

Initiiert und betrieben wird eine Causa durch den Bittsteller (actor), der die moralische und wirtschaftliche Verantwortung trägt, und durch den von ihm beauftragten Anwalt (postulator). Dieser muss Experte in Theologie, kanonischem Recht und in den Gepflogenheiten der Kongregation, ggf. auch in Geschichte sein. Er ist für die Abwicklung des Verfahrens bei den Autoritäten der Diözese zuständig und verwaltet die Spenden.

Dem Bittgesuch an den Diözesanbischof, das Verfahren über die Tugenden oder das Martyrium zu eröffnen, ist eine Dokumentation über Vorrecherchen beizufügen. Aus ihr muss die hinreichende Grundlage des Anliegens hervorgehen. Gefordert sind eine Biographie oder wenigstens eine sorgfältige Chronologie über die behaupteten Tugenden bzw. das Martyrium sowie über den Ruf des Martyriums oder der Heiligkeit (fama sanctitatis) zu Lebzeiten und danach. Aufzuzeigen ist auch der Ruf der Wundertätigkeit (fama signorum). Das bedeutet: Menschen haben den Kandidaten in Lebensschwierigkeiten um Hilfe angerufen und sie erfahren. Der wunderbare Charakter dieser Erhörungen kann „aber nicht sicher bewiesen werden“, sie haben „also nicht denselben Wert und dieselbe Aussagekraft wie ein bewiesenes Wunder“. Gleichwohl sind sie – wie die Wunder – „Ausdruck der Verehrung und des Vertrauens der Gläubigen“ in den Kandidaten und für dessen Heiligkeit „eine Bestätigung Gottes“. Schließlich stärken sie das Vertrauen auf die Hilfe des Verehrten, ohne das keine Anrufungen erfolgen und ohne die es wiederum nicht zu Wundern kommt. Vorzulegen sind außerdem beglaubigte Kopien aller publizierten oder verbreiteten Schriften sowie eine Liste von Zeugen oder Texten, gleichgültig ob für oder gegen den erforderlichen Ruf des Dieners Gottes.

Dem getrennt zu stellenden Antrag auf die Einleitung des Verfahrens über ein behauptetes Wunder sind beizugeben: eine Schilderung der Besonderheiten des Falls, eine Zeugenliste sowie alle relevanten Dokumente, bei Heilungen auch alle medizinischen Unterlagen wie Krankenberichte, Befunde, Laboruntersuchungen.

Erscheint dem Bischof die Causa solide fundiert, kann er das Verfahren einleiten. Darin werden Urkunden und Zeugenaussagen als Beweismittel gesammelt. Mindestens zwei theologische Gutachter prüfen unter Vor- und Nacheid anonym, ob in den von dem oder über den Diener Gottes (wie der Verstorbene von der Eröffnung des Verfahrens an genannt wird) veröffentlichten und unveröffentlichten Schriften etwas gegen den Glauben oder die guten Sitten verstößt. Sie beurteilen außerdem seine Persönlichkeit und Spiritualität. Orthodoxie und Orthopraxie gehören zusammen. Vereidigte Gutachter historischer Hilfswissenschaften und der Archivkunde sammeln und dokumentieren ggf. alle übrigen irgendwie die Causa betreffenden Dokumente, beurteilen diese nach Echtheit und Wert und auf dieser Grundlage ebenfalls die Persönlichkeit und Spiritualität des Dieners Gottes. Sollten ihnen theologische oder moralische Schwierigkeiten auffallen, müssen sie diese dem Bischof melden. Der kann die theologischen Gutachter um ihr Urteil bitten. Die Gutachter werden als amtliche Zeugen unter Eid vernommen.

Der Kirchenanwalt erhält das gesamte bis dahin angefallene Material (Gesuch und Beweise) und erstellt auf dieser Grundlage die Fragenkataloge (Interrogatorien) für die Zeugenvernehmung. Zum Nachweis einer Wunderheilung sollen die behandelnden Ärzte der geheilten Person vernommen werden. Bereits zur Erstellung des Fragenkatalogs für ihre Vernehmung werden der Gutachter und ein Experte hinzugezogen. Die geheilte Person muss zudem von zwei anderen Ärzten unabhängig voneinander untersucht werden, die ihr Gutachten zu den Akten geben. Auch sie müssen als Amtszeugen einvernommen werden.

Abschließend muss der Bischof oder sein Delegierter die „Declaratio super non cultu“ abgeben, d. h. die amtliche Erklärung, dass die Dekrete Papst Urbans III. (1185-1187) eingehalten wurden und weder am Grab des Gottesdieners noch in seinem Wohn- und/oder Sterberaum noch anderswo eine verbotene liturgische Verehrung stattgefunden hat. Auch Feierlichkeiten oder Lobreden in Kirchen sind verboten und darüber hinaus alles, was den Eindruck erwecken könnte, es bestünde schon Gewissheit in der Sache.

Um zu prüfen, ob die Beweislage ergänzt werden soll, gehen die Akten an Kirchenanwalt und Postulator (Offenlegung der Akten). Ersterer kann weitere Untersuchungen fordern, letzterer empfehlen.

Hat der Bischof die Beweissammlung abgeschlossen, sind schließlich auf sicherem Wege zwei getreue Kopien der Gesamtakten versiegelt bei der Kongregation einzureichen. Der Untersuchungsführer (Bischof oder Delegierter) muss der Sendung ein Schreiben über die Glaubwürdigkeit der Zeugen, über die Rechtmäßigkeit der Akten sowie mit Bemerkungen und Beanstandungen für die römische Phase des Verfahrens beifügen. Der Bischof muss in einer Schlusserklärung den Inhalt der Umschläge bestätigen und den Abschluss des Erhebungsverfahrens erklären.

3.2. Die Kongregation prüft und beurteilt

Der Kern des Verfahrens bei der Kongregation besteht darin, dass unter Leitung eines für den jeweiligen Fall bestimmten Relators der Kongregation in Zusammenarbeit mit dem Postulator ein Schriftsatz (positio) erstellt wird. Er besteht aus einer kritischen Vorstellung der Causa durch den Relator, ggf. mit Hinweisen auf etwaige Hindernisse, einer allgemeinen Einführung mit Kurzprofil zu Lebensdaten und Bedeutung des Kandidaten für Gesellschaft und Kirche seiner und der heutigen Zeit, der informatio über die Causa sowie mit Quellen und Kriterien der positio, einem aus den Akten belegten biographischen Profil des Gottesdieners und der Grundlage der fama sanctitatis bzw. des Martyriums. Danach folgt das Summarium testium mit einer Zusammenstellung der wichtigsten Aussagen und mit Charakterisierungen der Zeugen sowie Stellungnahmen zu den Schriften des Gottesdieners und etwaige Gutachten.

Der praelatus theologus, wie der Glaubensanwalt in diesen Verfahren heißt, fordert von den bestellten Theologenkonsultoren ein begründetes Votum zur positio an und hat selbst eines abzugeben. Ggf. werden zuvor Voten der beratenden Historiker/Archivare eingeholt. Schließlich stimmen die Theologenkonsultoren unter dem Vorsitz des hier ebenfalls stimmberechtigten Glaubensanwalts ab. Bei Zweidrittelmehrheit der affirmativen Voten gilt die Causa als angenommen. Ist mehr als ein Drittel dagegen, ist sie abgelehnt. Stimmt die einfache Mehrheit für eine Aufschiebung, müssen die Kardinäle und Bischöfe der Kongregation über mögliche Ergänzungen entscheiden. Andernfalls wird die Causa archiviert.

Im Fall der Annahme geht das Material mit dem Schlussbericht des praelatus theologus an die Versammlung der Kongregationsmitglieder (Kardinäle und Bischöfe). Stimmt sie zu, berichtet der Kardinalpräfekt dem Papst über das Ergebnis. Zum Nachweis des erforderlichen Wunders wird analog vorgegangen.

3.3. Der Papst entscheidet

Wenn der Papst will, ordnet er bei der regelmäßigen Audienz die Veröffentlichung des Dekrets über den heroischen Tugendgrad oder das Martyrium an. Hat der Papst mit der vorausgegangenen Seligsprechung die begrenzte liturgische Verehrung (Messe und Stundengebet) erlaubt und wurde ein weiteres Wunder anerkannt, kann er mit der feierlichen Kanonisation einen weiteren Gläubigen als Heiligen in das himmlische Melderegister aufnehmen und damit die liturgische Verehrung für die gesamte Kirche anordnen.

(Fortsetzung folgt)


© imprimatur Januar 2014
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