Friedrich 
Halfmann
Anmerkungen zum Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz 
vom 20.9.2012
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Prof. Hartmut Zapp 
  vom 26.9.2012 und die Veröffentlichung des Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz 
  am 20.9.2012 haben streng genommen nichts miteinander zu tun, außer dass 
  es bei beiden um „Kirchensteuer“ geht. Darum müssten sie eigentlich 
  getrennt betrachtet werden. Das ist aber nicht strikt durchzuhalten, auch weil 
  der Vorsitzende der DBK, Erzbischof Zollitsch, immer wieder auf das Urteil Bezug 
  nimmt. 
 Zum Dekret der DBK, zu seiner Präsentation 
  in der Öffentlichkeit und zu einigen rechtlichen und pastoralen Konsequenzen 
  
  -  Die DBK erweckte mit der hektischen Publikation des Dekretes in einer Sache, 
    die bereits seit dem Jahr 2006 auf eine Klärung wartete, den Eindruck, 
    noch auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss nehmen zu können. Damit 
    erhielt die Veröffentlichung des Dekretes kurz vor dem Entscheidungstermin 
    eine Aufmerksamkeit, die ihm mehr schadete als nutzte. 
    Faktisch wurde der katastrophale Eindruck nur verstärkt. Bis in die kleinste 
    Provinzpresse hinab wurde die Nachricht weitergereicht, dass die kath. Kirche 
    nach wie vor nur bereit ist, die Feier der Sakramente gegen Geld zu gestatten. 
  -  Erschreckend ist das Ausmaß an Unwahrhaftigkeit, zu der sich die 
    Katholische Kirche angesichts der Vorstellung des neuen Dekrets gezwungen 
    sah. Soviel Eiertanz und Doppelzüngigkeit z.B. seitens des Sekretärs 
    der DBK, Pater Langendörfer SJ, in einem einzigen Interview (www.domradio.de) 
    erlebt man nicht oft. 
    Langendörfer einerseits: „...Wer aus der Kirche austritt, tritt 
    aus der Kirche aus ...“ und: „...Man tritt ganz aus...“ 
    und „... aus der Sicht der katholischen Kirche ist er nicht mehr katholisch...". 
    
    Langendörfer andererseits: „...Derjenige, der aus der Kirche austritt, 
    begibt sich durch diesen Austritt (nur, Erg. F.H.) außerhalb der aktiven 
    Mitgliedsrechte in der katholischen Kirche...“ und : „...der Priester 
    oder Seelsorger ist natürlich daran interessiert, in dem Ausgetretenen 
    im Gespräch ein Interesse zu wecken, diesen Schritt rückgängig 
    zu machen, damit dann hinterher auch wieder eine volle Mitgliedschaft in der 
    Kirche mit allen Rechten und Pflichten da ist...“ 
    Langendörfer zum staatlichen Kirchenaustritt, (der seiner irrigen Auffassung 
    nach auch auf der „Meldebehörde“ [!] stattfindet): „...Das 
    ist wie überall, wo man austritt...“, gemeint ist, wie bei jedem 
    x-beliebigen Verein. Dieser Satz ist falsch. „Ausgetretene“ werden 
    ausdrücklich als ‚Gläubige’ bezeichnet, denen der Pfarrer 
    (gemeint ihr: ihr Pfarrer, Erg. F.H.) aus pastoraler Sorge nachgeht. Wichtige 
    Gliedschaftsrechte bleiben laut Dekret bestehen, was sonst vereinsrechtlich 
    nicht möglich ist. 
    Außerdem: Wenn er den Vergleich ernst gemeint haben sollte, würde 
    er den Status der Kirche auf Vereinsniveau degradieren, was er andererseits 
    wieder vehement bestreiten dürfte.
    Langendörfer: „... Man kann dann eben nicht mehr wie ein Mitglied 
    zum Beispiel, was man vielleicht lange gerne getan, die heilige Kommunion 
    empfangen..." 
    Faktisch falsch: Kein Priester darf einen Gläubigen von der Eucharistie 
    ausschließen, selbst wenn er über dessen Status - schwerer Sünder 
    oder als ausdrücklich mit der Strafe der Exkommunikation belegt - Bescheid 
    wüsste.  
  -  Die Genugtuung der DBK über das staatliche Urteil und die Klarstellung, 
    dass ein staatlicher Kirchenaustritt ein wirklicher Kirchenaustritt sei, (Zollitsch: 
    „damit ist Rechtsicherheit überall entstanden.... darüber 
    bin ich froh, dafür bin ich sehr dankbar“ (http://www.verheissung.ch/links/news/index.php)) 
    ist geradezu peinlich. Man fragt sich verwundert, ob der Vorsitzende der DBK 
    die Lehre seiner eigenen Kirche noch ernst nimmt. Sie besagt, dass nach erfolgter 
    Taufe kein Austritt aus der Kirche möglich sei, weder durch eigenen Entschluss, 
    noch durch die Entscheidung einer Kirchenbehörde und erst recht nicht 
    durch eine Unterschrift vor einer staatlichen Behörde. Diese Position 
    vertritt der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V. seit 1990 offensiv 
    in der Kirche und ermuntert seine Mitglieder zum staatlichen Kirchenaustritt 
    und gleichzeitigem "Umwidmen" der freigewordenen Gelder.
    Die Kirche bedient sich eines staatlichen Lautsprechers, hier in Gestalt des 
    höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, um die irreführend wirkende 
    Falschmeldung erneut in die Welt setzen zu lassen. Wenn das BVerwG vom Kirchenaustritt 
    spricht, meint dieses mit dem Begriff etwas anderes als die Kirche in ihrem 
    Dekret. 
    Durch das BVerwG ist nicht „Rechtssicherheit überall entstanden“, 
    wie Zollitsch uns glauben machen will, auf kirchlichem Gebiet ganz sicher 
    nicht, denn dazu ist ein deutsches Gericht nicht befugt. 
    Täuscht nicht auch das BVerwG eine Rechtssicherheit vor? Diejenigen, 
    die das Gericht eindeutig als Nicht-Mitglieder der Kirchen ansieht und so 
    behandelt wissen will, werden von den Kirchen nach wie vor als legitime, wenn 
    auch in ihren Rechten sehr beeinträchtigte Mitglieder angesehen. 
    Warum begleitet die DBK die Veröffentlichung ihres Dekretes mit so vielen 
    Falschaussagen? Der Vorsitzende der DBK und ihr Sekretär tricksen in 
    der Öffentlichkeit mit der Wahrheit, weil möglicherweise das deutsche 
    Kirchensteuersystem praktisch auf eine abschüssige Ebene geriete, wenn 
    sie die Wahrheit differenziert darstellen würden.  
  -  Die kirchliche Rechtsverbindlichkeit des Dekretes selbst wird bereits in 
    Zweifel gezogen. Anlass dazu gibt die DBK selbst. In immer neuen Varianten 
    wird von ihr und im Anschluss daran auch in der Presse pauschal auf „Rom“ 
    als zusätzliche Rechtsquelle verwiesen. 
    „... Es wurde in Deutschland erarbeitet, von der Deutschen Bischofskonferenz 
    approbiert und durch die Kongregation für die Bischöfe im 
    Vatikan am 28. August 2012 rekognosziert. Damit 
    hat es die nötige Akzeptanz des universalkirchlichen Gesetzgebers....“ 
    Presseerklärung der DBK
    „...Die Deutsche Bischofskonferenz ist hier, wenn man so will, der Gesetzgeber 
    dieses Dekretes, aber sie kann nur als Gesetzgeber tätig werden, wenn 
    dies in Übereinstimmung mit den Autoritäten in Rom 
    geschieht. Konkret ist da die sogenannte Bischofskongregation 
    zuständig, die sich um Bischöfe und Bischofskonferenzen zu kümmern 
    hat. Die muss dieses O.K. geben, und dieses ist erfolgt. 
    Insofern ist dieses Dekret eine Gesetzgebung der deutschen Bischöfe, 
    für die Deutsche Bischofskonferenz in voller und ungeteilter, 
    unbezweifelbarer Einigkeit und Unterstützung durch Rom....“ 
    P. Langendörfer, www.domradio.de , 20.9.2012
    „... Mit dem auch vom Vatikan gebilligten Dekret sei 
    "klargestellt, dass ein öffentlicher Akt wie der Kirchenaustritt 
    vor dem Staat auch eine Verletzung der Pflicht darstellt, die Gemeinschaft 
    mit der Kirche zu halten", sagte Häring am Donnerstag der Katholischen 
    Nachrichten-Agentur (KNA) in München...“ www.katholische-sonntagszeitung.de, 
    20.9.2012
    „...Dem Dekret vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen zwischen 
    der Deutschen Bischofskonferenz und verschiedenen vatikanischen Dienststellen, 
    die in der für Deutschland typischen Verschränkung von zivilem Kirchenaustritt 
    und automatischem Verlust der Rechte als Kirchenmitglied keine zwingende Verbindung 
    erkennen konnten...“ FAZ ohne näheren Beleg in: www.katholische-Sonntagszeitung.de, 
    20.9.2012
    Mit einem neuen Dekret haben die deutschen katholischen Bischöfe einen 
    jahrelangen Disput unter Theologen und Juristen beendet. Dies geschah im 
    Einvernehmen mit Rom, das Dekret wurde vor der Veröffentlichung 
    dem Papst persönlich vorgelegt. KNA 29.9.2012
    Solange bezweifelt werden kann, dass das neue Dekret die gleiche Rechtsverbindlichkeit 
    hat wie die authentische Erklärung des Päpstlichen Rates für 
    die Gesetzestexte vom 13. März 2006, wird die kirchenrechtliche Auseinandersetzung 
    um die Gültigkeit des kirchlichen Kirchenaustritts weitergehen.  
  -  Ein namentlich nicht genannter, der Redaktion von www.regensburg.digital.de 
    jedoch bekannter Kirchenrechtler urteilt: „... Die Kongregation für 
    Bischöfe (ist) für solche Fragen gar nicht zuständig. Dort 
    wird über die Berufung von Bischöfen entschieden. Wenn überhaupt, 
    dann müsse eine solche Entscheidung von der Kleruskongregation, dem Staatssekretariat 
    oder dem Päpstlichen Rat für Gesetzestexte entschieden werden. Oder 
    gleich vom Papst persönlich. Stellen, um zu klären, ob dieses Papier 
    der Bischofskonferenz Rechtscharakter erlangen kann, gäbe es genug.“ 
    http://www.regensburg-digital.de/kirchensteuer-dekret-der-bischofskonferenz-weniger-wert-als-klopapier/21092012
    Wenn der Wortlaut des Dekretes vom Papst selbst unterschrieben worden wäre, 
    so die Meinung des besagten Kirchenrechtlers, wäre dies von der DBK mitgeteilt 
    worden. - Die Auseinandersetzung über die Rechtsverbindlichkeit des Dekrets 
    wird also weitergehen.  
  - „...Das größte rechtliche Problem, das das Allgemeine Dekret 
    der DBK zum Kirchenaustritt vom 20. September 2012 aufwirft, ist, dass es 
    ... bereits vor einem klärenden Gespräch (!) mit diesem Kirchenaustritt 
    vor staatlichen Stellen sämtliche (!) Rechtsfolgen im äußeren 
    Bereich verbindet, die ... nur eine rechtskräftig festgestellte oder 
    verhängte Exkommunikation entfalten kann..... Die Rechtsfolgen der Exkommunikation 
    tragen zu müssen, wo keine Tatstrafe mehr möglich ist und bereits 
    bevor die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt und rechtskräftig 
    geworden sein kann, kann nur als Willkürmaßnahme gegenüber 
    den Betroffenen gewertet werden und muss deshalb sobald als möglich wieder 
    abgestellt werden...“ Clemens Viktor Oldendorf, http://www.kathnews.de/einige-ueberlegungen-zum-kirchenaustritt-in-deutschland 
    .
 
  -  Das Dekret stellt die praktische Seelsorge vor erhebliche Probleme. Es 
    wirkt wie ein kirchliches Arbeitsbeschaffungsprogramm. Ca. 130 000 Schreiben, 
    in Krisenzeiten bis zu 250 000 Pastoralbriefe müssen verschickt werden. 
    Vor allem in Großstädten wird der Arbeitsaufwand dramatisch ansteigen. 
    Der Vorsitzende der DBK, Erzbischof Zollitsch, hat bereits angekündigt, 
    dass notfalls auch Pastoralreferenten die Gespräche führen könnten. 
    Wann haben je treue Kirchenmitglieder soviel kirchliche Zuwendung erfahren? 
  
 
  -  Weitere Schwierigkeiten können entstehen, wenn die Angeschriebenen 
    sich tatsächlich zum Gespräch melden: „...Wenn aus der Reaktion 
    des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen, 
    häretischen oder apostatischen Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius 
    dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen....“ 
    (Dekret) 
    Welche Indizien können den Pfarrer veranlassen, auf solche Akte zu schließen? 
    Muss er wirklich, wie die DBK nahelegt, auf schismatische Haltungen schließen, 
    wenn der Betreffende zwar weiterhin die Zahlung der Kirchensteuer verweigert, 
    jedoch nachweislich auf andere Weise finanziell, vielleicht sogar in viel 
    größerem Umfang seinen Kirchenbeitrag leistet? Wann kann/darf der 
    Pfarrer auf häretische Anwandlungen bei den Betroffenen schließen? 
    Ist nicht, nach Karl Rahner, jeder Christ zwangsläufig „häretisch“, 
    weil es keine Total-Identifikation mit der Kirchen geben kann, ja diese nicht 
    einmal geleistet werden darf? 
    Was sind „entsprechende Maßnahmen“ auf Seiten des Bischofs? 
    Gibt es noch andere als die gerichtliche Überprüfung des Verdachts 
    des Pfarrers? - Der Willkür scheint Tür und Tor geöffnet zu 
    sein.  
  -  Wie viele der Angeschriebenen die Einladung zum Gespräch annehmen 
    werden, ist kaum vorherzusagen. Viele werden es wohl nicht sein. Wie wird 
    die Pastoral mit denjenigen umgehen, die nicht reagieren? Kann die Kirche 
    eine Nicht-Reaktion als endgültige, negative Entscheidung werten? Ist 
    dann etwa der Bischof verpflichtet, z.B. nach einem Jahr des vergeblichen 
    Zuwartens auf die Antwort des Angeschriebenen, „entsprechende Maßnahmen“ 
    zu ergreifen, allein schon um Klarheit zu schaffen und den Fall abzuschließen? 
    
    Wenn aber der zuständige Bischof dann förmliche Gerichtsverfahren 
    in Gang setzt, um einen der Delikte, Apostasie, Häresie oder Schisma 
    gerichtsnotorisch nachzuweisen, um die Betroffenen nach einem offiziellen 
    Schuldspruch mit der Exkommunikation zu belegen, dann werden die negativen 
    Schlagzeilen nicht abreißen. 
    Am Ende müssten, wenn man das Szenarium bis zu Ende durchdenkt, die Verurteilten, 
    die ja immer noch Kirchenmitglieder sind, offiziell vom Bischof über 
    den Ausgang des Verfahrens informiert werden, natürlich einschließlich 
    des Hinweises auf entsprechende Rechtmittel gegen das Urteil. - Auch kirchliche 
    Amtsschimmel wiehern.  
 Um die Kirchensteuerpraxis in Deutschland zu retten, geht die DBK immer krummere 
  Wege, politisch, rechtlich, pastoral und nicht zuletzt auch theologisch, um 
  diesen letzten Aspekt wenigstens kurz anzudeuten. Wie steht es mit der von der 
  DBK propagierten Behauptung, die Katholische Kirche in Deutschland existiere 
  in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts? Diese Formulierung, 
  behauptet um die Kirchensteuer zu retten, bereitet jetzt schon Theologen erhebliches 
  Kopfzerbrechen.
 Haltern am See, 1.10.2012 
© imprimatur Dezember 2012
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